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Deine
Rechte

Ablauf einer Strafanzeige

Ob du eine Strafanzeige machst oder nicht ist komplett dir überlassen! Für das Anrecht auf Opferhilfe musst du keine Anzeige machen.

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Wenn du dich für eine Anzeige entschieden hast, ist es wichtig, dich psychisch und physisch darauf vorzubereiten. Fachpersonen von Zuständigen Opferbetreuungen können dich bei diesem Weg begleiten. 

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Um eine Strafanzeige zu machen gehst du am besten zu der dir am nächsten Polizeistation. Auf den meisten Polizeiposten gibt es spezifisch ausgebildete Polizist*innen welche sich gut mit dem Thema der sexualisierten Gewalt auskennen, dies kannst du aber auch über Google nach-schauen.

 

Einvernahmen sind für alle Betroffenen ver-schieden. In einer Einvernahme musst du die Tat minutiös schildern, was sehr anstrengend und traumarisierend sein kann. Deshalb empfehle ich dir, im Voraus genau zu planen was du nach der Beendigung der Einvernahme machst.

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Falls du nicht von einer Fachperson begleitet wirst, empfehle ich, dich mit einer dir nahen Per-son im Voraus abzusprechen. 

 

Besprecht im Voraus, wie, wo und wann du dich mit der andere Person nach der Einvernahme triffst. Macht einen Zeitrahmen aus, wie lange du nach der Vernehmung über das gerade gescheh-ene sprechen möchtest, das kann 30 Minuten oder auch 1 Stunde sein. 

 

Nach der Vernehmung, welche gut mal 3-4 Stunden dauern kann, triffst du dich mit der Per-son und ihr sprecht, wie besprochen, genauso lange darüber, wie abgemacht. Wenn die Zeit vorbei ist, dann spricht ihr nicht mehr darüber! 

 

Versuche dich danach möglichst wohlzufühlen. Mache etwas, was dich beruhigt oder vielleicht auch ablenkt.

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Du kennst dich am besten, sei dir aber immer bewusst, dass es immer Ansprechpersonen gibt die dir helfen können, und dass du nicht alleine bist.

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Bei jeder Einvernahme, egal um was für einen Strafverhalt es sich handelt, müssen Polizist-*innen die 7-W-Fragen stellen. 

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Du wirst also gefragt: 

Wer (Täterschaft) 

Was (Straftat) 

Wann (Tatzeitpunkt) 

Wo (Tatort) 

Wie (Tathergang) 

Womit (Spurensicherung) 

Warum (Motiv) 

 

Als Betroffene hast du immer das Recht deine Aussage zu deiner Intimsphäre zu verweigern!

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Die Frage „Womit“, also die Spurensicherung ist ein essenzieller Teil einer Anzeige.   

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In den ersten 1-3 Tagen nach einer Straftat müssen alle möglichen Spuren gesichert werden! 

Um möglichst viele dieser Spuren zu Erhalten ist es besonders wichtig dass du nicht duschst, die getragenen Kleider nicht wäschst oder entsorgst und dir deine Zähne nicht putzt. 

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Ja, das ist in den meisten Fällen extrem unan-genehm und kaum aushaltbar, aber genau deshalb ist es wichtig so früh und schnell wie möglich von einer Ärztin untersucht zu werden.

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Für eine Spurensicherung gibt es verschiedene Anlaufstellen. In allen Kantonen kannst du in dein lokales Spital gehen, um die Untersuchung dort zu erhalten. In Bern oder auch Zürich gibt es spezielle Anlaufstellen, die spezialisiert sind für diese Untersuchungen.

 

Auf eine solche Untersuchung solltest du dich ebenfalls wie für eine Vernehmung, vorbereiten. Versuche eine Begleitperson mitzunehmen oder melde dich zuvor bei einer Opferhilfe, um Begleitung zu erhalten. 

 

Bei der Spurensicherung:

Werden dir deine Haare fein säuberlich gekämmt, es werden mehrere, Vulva Abstriche gemacht, deine Nägel werden gesäubert usw.  

 

Eine solche Untersuchung kann bis zu 2 Stunden dauern und muss manchmal 2–3-mal gemacht werden um wirklich alle Spuren zusichern.

  

Sei dir bewusst dass sexualisierte Gewalt einige Sekunden oder auch länger dauern kann. Meistens ist es nicht so wie es sich die meisten Vorstellen, mit stundenlangem gekämpfe und Aggressionen.  

 

Eine Vergewaltigung entsteht schon viel früher. Wenn du während dem Knutschen nicht weiter gehen möchtest, deine Grenzen aber nicht respektiert werden, dann ist das bereits eine Ver-gewaltigung!  

 

Eine Vergewaltigung ist kein misslungener Sex oder ein Akt, welcher eine du im Nachhinein bereut! 

 

Solche Stereotypen sind so sehr in uns verbreitet, dass einige Betroffene vor dem Gericht sogar sagen, ihre Vergewaltigung sei „unspektakulär“ gewesen. 

 

Das grosse Problem dieser Stereotypen ist, dass sie nicht nur in unwissenden Menschen verbreitet sind, sondern auch in Gerichten und bei Anwält*innen.

Opferhilfe Gesetz (OHG)

Das Opferhilfegesetz in der Schweiz schützt Menschen, die durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell geschädigt wurden. Es stellt sicher, dass Betroffene Unterstützung er-halten. 

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Die wichtigsten Leistungen sind

  • Kostenlose und vertrauliche Beratung durch Opferhilfestellen

  • Psychologische, soziale oder rechtliche Unter-stützung

  • Besondere Rechte im Strafverfahren (z. B. Schutz der Privatsphäre)

  • Finanzielle Hilfe, Entschädigung oder Genug-tuung unter bestimmten Voraussetzungen

  • Die Hilfe kann auch beansprucht werden, wenn keine Strafanzeige erstattet wurde. ​

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​​Alle anfallenden Kosten dieser Beratungen sind durch das Opferhilfegesetz abgedeckt.

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Du kannst Opferhilfe beziehen auch wenn

  • Der Täter unbekannt ist

  • Du keine Strafanzeige gemacht hast oder machen möchtest

  • Der Täter nicht schuldhaft gesprochen wird

  • Die Tat fahrlässig statt vorsätzlich war

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Das Opferhilfe Gesetzt gilt für alle Straftaten, wel-che in der Schweiz passiert sind.

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Wenn die Straftat im Ausland passiert ist, du aber in der Schweiz wohnhaft bist, kannst du trotzdem Kontakt mit Beratungsstellen über Schweizer Vertretungen aufnehmen oder wirst allenfalls sogar von ihnen kontaktiert.

Istanbul-Konvention

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt.

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Mit der Istanbul-Konvention, die am 11 Mai 2011 in Istanbul abgeschlossen wurde und sechs Jahre später, am 16. Juni 2017, auch von der Bundes-verfassung angenommen wurde, gab es endlich wieder Hoffnung auf Veränderung sowie erhöhten Schutz und Sicherheit, vor allem für FLINTA*-Personen.​

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Alle Formen von Gewalt gegen Frauen, ein-schliesslich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnissmässig stark betrifft, sind in diesem Übereinkommen inkludiert. 

Ausserdem beschäftigt sich die Konvention mit präziser Forschung zu diesen Themen, mit fin-anzieller Unterstützung von Hilfsangeboten und Institutionen, mit Unterstützung und Weiterent-wicklung von Präventionsmassnahmen sowie mit der Förderung von Programmen und Aktivitäten, die zur Stärkung der Rechte von Frauen beiträgt.

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Tel. 142, an.

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